Freelance-Market Newsletter 08/2010
Liebe Leser,
der nach dem römischen Kaiser benannte Monat August wird traditionell auch als Ähren- oder Erntemonat bezeichnet. Passend dazu macht auch die deutsche Wirtschaft nach der Krise jetzt wieder Gewinne. Aus diesem Grund wollen wir diesen Newsletter dem Thema Ertrag widmen.
So erklären wir Ihnen, wie Sie durch die qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihren Ertrag mehrwertsteuerfrei halten können und zeigen Ihnen dann, wie Sie notfalls Ihre Bezahlung vor Gericht einklagen können. Um Bezahlprobleme von Anfang an zu vermeiden, können Sie aber auch Treuhandbezahlverfahren nutzen, wovon wir in einem weiteren Artikel berichten.
Bedauerlicherweise will auch der Staat seine Einkünfte maximieren und hat jetzt eine Beitragsvervierfachung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige beschlossen. Ob sich diese dann noch lohnt, diskutieren wir in einem eigenen Beitrag.
Neben der Sicherung der finanziellen Ressourcen ist im Unternehmen auch die Sicherung der Personalressourcen wichtig. So berichtet ein Personalprofi in unserem Freelancerartikel wie Assessment Center die richtigen Mitarbeiter identifizieren. Und in unserem Freiberuflerwitz streitet ein Übersetzer mit seinem Kunden, wer wohl mehr Ertrag aus seiner Hochschulbildung zog.
Ich wünsche Ihnen auch diesmal viel Spaß beim Lesen und natürlich wie immer gute Geschäfte!
Ihr Rainer Kurz
Qualifizierte Abfrage von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern online möglich
Wer ins EU-Ausland Rechnungen versendet, kann dies umsatzsteuerfrei tun, sofern auf der Rechnung nicht nur seine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben wird, sondern auch die des Rechnungsempfängers. Die auf der Rechnung aufzuführende Umsatzsteuer-ID soll dabei nachweisen, dass der ausländische Kunde Vollunternehmer ist, da EU-Lieferungen an Personen oder Institutionen ohne USt-ID-Nr. umsatzsteuerpflichtig sind.
Der Lieferant muss jedoch die Existenz der Umsatzsteuer-ID überprüfen. Besser ist allerdings die sogenannte qualifizierte Bestätigung, bei der zusätzlich auch die wichtigsten Firmenangaben verglichen werden. Hierfür hat das Bundeszentralamt für Steuern unter http://evatr.bff-online.de/eVatR einen Onlinebestätigungsdienst geschaffen, der auch den Firmennamen, die Rechtsform und die Firmenadresse auf Übereinstimmung überprüft. Dabei greift das Bundeszentralamt auf die Daten der Registrierungsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsländer zu.
Die Bedienung der Internetseite geht sehr leicht, sofern man die abzufragende ID-Nummer ohne die zwei ersten Landeskennbuchstaben eintippt. Wir empfehlen, das online angezeigte Prüfungsergebnis auszudrucken und bei den eigenen Unterlagen abzulegen. So kann man jederzeit nachweisen, dass man seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.
Freelancervorstellung per Videoprofil
Seit kurzem haben unsere Freelancer die Möglichkeit, ihr Dienstleisterprofil zusätzlich mit einer Videobotschaft zu versehen. Gerade bei persönlichkeitsbezogenen Dienstleistungen wie Coaching, Verkauf oder Schulungen kann ein Videoprofil besser Vertrauen zum potentiellen Kunden aufbauen als eine rein textbasierte Vorstellung.
So kann der Interessent bei Betrachtung des Videoprofils bereits vor einem persönlichen Gespräch sehen, ob die Persönlichkeit des Dienstleister zum eigenen Charakter passt.
Freelancer können ihre Videovorstellung jederzeit kostenlos in ihr Freelance-Market-Profil integrieren. Dazu genügt es, uns eine Videodatei bis 10 MB Größe per E-Mail zuzusenden. Alternativ kann der Freelancer auch das Video im Selbstadministrationsbereich selbst hochladen. Als Videoformate sind MPG, MPEG und WMV zulässig.
Auch bei Freelancern, die keine persönlichkeitsbezogenen Leistungen anbieten, kann ein Videoprofil zu einer deutlichen Steigerung des Nachfragerinteresses führen. Wie ein Videoprofil wirkt können Sie übrigens anhand des Freelancers 1565 sehen, der seinen Unternehmensberatungsansatz in einem 3-minütigen Video vorstellt.
Freelance-Recht: So sichern Sie sich Ihre Honoraransprüche
Von Florian Wörtz, Anwalt für Freiberuflerrecht
Der Honoraranspruch eines Dienstleisters basiert auf dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag und einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung. Begleicht der Auftraggeber trotz Mahnung die fälligen Rechnungen nicht, kann der Dienstleister beim zuständigen Amtsgericht den - einfach zu beantragenden - Mahnbescheid veranlassen. Falls der Kunde dann aber Widerspruch einlegt, folgt als nächster Schritt der Gang vor die Zivilgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in den meisten Fällen nach dem Sitz des Beklagten. Strittige Honorare bis zu einer Höhe von 5000 Euro kann der Dienstleister auch selbst vor einem Amtsgericht einklagen. Bei höheren Beträgen muss vor einem Landgericht geklagt werden. Beim Landgericht herrscht dann auch Anwaltszwang, so dass der Kläger zwingend einen Anwalt beauftragen muss.
Welche Kosten kommen nun auf den klagewilligen Freiberufler zu? Der Kläger muss zunächst in Vorleistung treten und seine Anwalts- und Gerichtsgebühren vorstrecken. Bei einem Streit um ein Honorar von 2000 Euro wären dies beispielsweise 219 Euro Gerichtskosten und 172,90 Euro Rechtsanwaltsgebühren. Kommt es dann zum Gerichtstermin, werden nochmals Rechtsanwaltsgebühren von 159,60 Euro fällig. Gewinnt der Dienstleister den Prozess, hat der Gegner sämtliche Kosten zu erstatten. Bei teilweisem Obsiegen richtet sich die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens.
Ob der obsiegende Dienstleister sein Honorar samt verauslagter Prozesskosten vom unterlegenen Kunden erhält, hängt von dessen Zahlungsfähigkeit ab. Die Bonität des Beklagten sollte daher vorher überprüft werden.
Freelance-Market-Treuhandservice ermöglicht Weißrußlandgeschäft
Bei der Mehrzahl der freiberuflichen Projekte tritt der Freelancer in Vorleistung, ohne sich sicher sein zu können, ob der Auftraggeber auch bezahlen wird. Damit der Freelancer sich sicher sein kann, nicht um seinen Ertrag gebracht zu werden, bieten wir schon seit einiger Zeit unseren Treuhandservice an. Dieser wurde jetzt bei einem größeren österreichisch-weißrussischen IT-Projekt genutzt.
Da der Freelancer aus Minsk im Zweifelsfall wenig Möglichkeiten gehabt hätte, die Projektgebühren in Österreich einzuklagen und auch der Nachfrager aus dem Burgenland nicht vorab die Projektgebühren ins Ausland überweisen wollte, einigten sich beide Seiten kurzerhand auf die Nutzung des Freelance-Market-Treuhandservices. Der Auftraggeber überwies zu Projektbeginn das vereinbarte Honorar auf das Treuhandkonto von Freelance-Market und der Freelancer konnte umgehend mit seinen Arbeiten beginnen. Als das Projekt dann nach drei Monaten zur Zufriedenheit des Kunden abgeschlossen wurde, erhielt der Freelancer umgehend sein Honorar. Mehr Informationen zum Freelance-Market-Treuhandservice gibt es unter www.faq.freelance-market.de .
Beitragsvervierfachung bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Ab 2011 müssen Selbständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, viermal höhere Beiträge entrichten.
Im Jahre 2006 berichteten wir bereits in unserem Newsletter, dass es seit Februar 2006 die Möglichkeit gibt sich als Selbständiger gegen eine Auftragsflaute abzusichern. Notwendig war dazu, einen monatlichen Arbeitslosenbeitrag von 17,89 Euro (neue Bundesländer 15,19 Euro) zu entrichten. Ab 2011 wird sich der Monatsbeitrag auf 71,54 Euro belaufen.
Grund für die Beitragsvervierfachung ist, dass für Selbständige bisher nur 25 Prozent des sogenannten Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung (2555 Euro in Westdeutschland) angerechnet wurden. Aus Gründen der 'Beitragsgerechtigkeit' hat der Bundestag Anfang Juni beschlossen, zukünftig 100 Prozent zugrundezulegen.
Da von der Erhöhung gut 150 000 freiwillige Einzahler betroffen sein werden, rechnet die Bundesanstalt mit jährlichen Zusatzeinnahmen von ca. 100 Millionen Euro. Allerdings dürften dann wohl viele Freiberufler der freiwilligen Arbeitslosenversicherung den Rücken kehren. Wie reagieren Sie auf die Erhöhung? Die Redaktion freut sich auf Ihre Meinung.
Esperanto-Sprachdienstleister bei Freelance-Market
In unserem letzten Newsletterartikel 'Esperanto bald Sprache der Diplomatie', beklagten wir, dass bei uns nur in zwei Profilen Esperanto aufgeführt ist. Wohl als Resonanz auf diesen Artikel hat sich jetzt ein weiterer Esperantoprofi eingetragen.
Freelancer 11468 bietet Esperantounterricht und schriftliche Esperantoübersetzungen für nur 15 Euro pro Stunde an. Der Diplom-Rechtspfleger aus Hamburg spricht Esperanto wie seine deutsche Muttersprache und verfügt sogar über das höhere Sprachzertifikat des Deutschen Esperanto-Instituts.
Artikel unserer Freiberufler
Eingetragene Dienstleister können sich mit einem kurzen Artikel im Freelance-Market-Newsletter kurz vorstellen. In dieser Ausgabe präsentieren wir Ihnen unsere Anbieterin Nr. 424 aus Bielefeld (Kategorie Beratung-Personal).
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'Ich biete Beratung im Bereich Personalentwicklung und Personalauswahl an. Der Schwerpunkt meiner Leistung liegt auf der Moderation und Organisation von Assessment-Centern. Ich berate Unternehmen aber auch gerne bei der Konzeption und Auswahl von Assessment-Übungen.
Häufig fehlt es an geschulten Beobachtern für Auswahl- und Förderverfahren. Auch als kompetente Beobachterin kann ich Unternehmen eine Hilfe sein. Da die Beurteilung von Kandidaten in Assessment-Centern durch Beobachtung von Verhalten erfolgt, sollten Übungen und Rollenspiele möglichst realistisch und arbeitsnah gestaltet sein. Es werden Rollenspieler benötigt, die sich flexibel in unterschiedlichste Rollen einfühlen können. Auch als Rollenspielerin kann man mich buchen.'
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Freiberuflerwitz des Monats
Ein langjähriger Kunde bittet eines Tages seinen freischaffenden Übersetzer zum Gespräch: 'Ich kann heutzutage umsonst tolle Onlinewörterbucher nutzen, so dass ich meine Übersetzungen jetzt kostenlos selbst machen kann'. Der Übersetzer warnt ihn darauf hin, dass automatische Übersetzungen meist noch nicht eine akzeptable Qualität haben. 'Ach was', meint der Kunde, 'die heutigen Computerübersetzungen sind praktisch fehlerfrei und außerdem kostenlos'.
'Die Computer kennen ja nicht mal den Unterschied zwischen kostenlos und umsonst' meint daraufhin der Übersetzer, worauf der Kunde entgegnet, dass 'kostenlos' und 'umsonst' ja das Gleiche sei. 'Nicht ganz', meint darauf der Übersetzer, 'ich habe beispielsweise kostenlos die Hochschule besucht, und Sie hoffentlich nicht umsonst'.
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